Wolves Züri Unterland

Unihockey in der Region seit 1987

Statuten

Unihockeyclub

Wolves Züri Unterland

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Name

Unter dem Namen „UHC White Wolves Stadel-Niederhasli“ wurde am 26. März 1999 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) gegründet. Am 22. Juni 2023 wurde der Verein durch die Mitgliederversammlung auf «Wolves Züri Unterland» umbenannt.

Art. 2

Neutralität

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 3

Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des schweizerischen Unihockey-Verbandes (SUHV) und dessen Ligaverbänden, für die sich seine Teams qualifiziert haben, sowie des Kantonal Zürcherischen Unihockey-Verbandes (KZUV), deren Statuten vollumfänglich verbindlich sind.

Art. 4

Sitz

Der Sitz des Vereins ist Niederhasli.

Art. 5

Zweck

Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Unihockey-Sports, die Ermöglichung der Teilnahme seiner Teams an Wettkämpfen und Meisterschaften sowie die Pflege der Kameradschaft und die Förderung der sportlichen Fairness.

Art. 6

Vereins- und Rechungsjahr

Das Vereins- und Rechnungsjahr beginnt am 1. Juni und endet am 31. Mai des folgenden Jahres.

II. Mitgliedschaft

Art. 7

Mitgliederkategorien

Der Verein besteht aus:

  • Aktivmitglieder
  • Freimitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Passivmitglieder

Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen Personen offen.

Art. 8

Aufnahme

Der Verein kann jederzeit neue Mitglieder aufnehmen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Aufnahmegesuche von Minderjährigen müssen von deren gesetzlichen Vertreter(n) unterzeichnet sein.

Die Ehrenmitgliedschaft kann Einzelpersonen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern oder auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen werden.

Die Freimitgliedschaft kann Einzelpersonen, die dem Verein ihre Dienste in ausserordentlicher Art und Weise zur Verfügung stellen, auf Antrag durch die Mitgliederversammlung verliehen werden.

Art. 9

Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein ist nur auf die nächste ordentliche Mitgliederversammlung möglich. Er muss spätestens 10 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden. Das austretende Mitglied hat für das laufende Vereinsjahr seinen Mitgliederbeitrag voll zu entrichten.

Der Vorstand kann Mitglieder, die gegen Statuten, Reglemente, Beschlüsse und Weisungen verstossen oder ihren Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommen, in ihren Mitgliedschaftsrechten suspendieren oder vom Verein ausschliessen. Ein diesbezüglicher Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann an der Mitgliederversammlung gegen diesen Beschluss rekurrieren.

Art. 10

Rechte

Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder sind an der Mitgliederversammlung stimm- und wahlberechtigt. Das Stimm- und Wahlrecht von Aktivmitgliedern, welche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann von deren gesetzlichen Vertreter(n) ausgeübt werden. Passivmitglieder sind vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen.

Aktiv- und Ehrenmitglieder sind berechtigt, am Spiel- und Trainingsbetrieb teilzunehmen. Ein Anspruch auf Einsatz in einem vom Team bestrittenen Wettkampf besteht nicht.

Sämtliche Mitglieder werden über das Vereinsgeschehen informiert.

Art. 11

Pflichten

Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Statuten, der Reglemente, der Beschlüsse und Weisungen des Vereins sowie der ihm übergestellten Organisationen verpflichtet.

Die Aktivmitglieder können zur Mitarbeit an Veranstaltungen, welche den Interessen des Vereines dienen, verpflichtet werden.

Die Mitglieder haben sich bei allen Anlässen sowie auf dem Hin- und Rückweg anständig und diszipliniert zu verhalten.

Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten, welcher an der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Mitglieder, die den Jahresbeitrag zu Beginn der Meisterschaft nicht bezahlt haben, können vom Vorstand gesperrt werden.

Der Vorstand kann Ausnahmen festlegen. Vorstandsmitglieder und Trainer, welche selber Aktivmitglied sind, sowie Frei- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Art. 12

Gönner und Sponsoren

Gönner und Sponsoren, welche den Verein materiell unterstützen, erwerben keine Mitgliedschaftsrechte. Sie werden vom Vorstand betreut und über das Vereinsgeschehen informiert.

III. Finanzen

Art. 13

Haftung

Für seine Verbindlichkeiten haftet der Verein allein und nur mit seinem Vermögen. Ein Rückgriff auf die Mitglieder, den SUHV, den KZUV oder Unterverbände ist ausgeschlossen.

Art. 14

Versicherung

Jedes Mitglied ist für seine Versicherung selbst verantwortlich. Der Verein lehnt jede Verantwortung bei Krankheit, Unfall oder Delikten während Vereinsanlässen (Training, Turniere, Versammlungen etc.) ab. Ausgenommen sind Schäden, welche während dem Spielbetrieb Drittpersonen zugefügt werden, sofern der Verein eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

Art. 15

Rückgriff

Der Verein kann für Bussen, die ihm aufgrund groben Verschuldens eines seiner Mitglieder auferlegt werden, auf dieses Rückgriff nehmen.

IV. Organe

Art. 16

Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung (Art. 17 bis 20)
  • Vorstand (Art. 21 und 22)
  • Revisionsstelle (Art. 23)
Art. 17

Ordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr und spätestens zwei Monate nach Abschluss des Vereinsjahrs statt.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens 20 Tage vorher den Mitgliedern schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden anzukündigen. Anträge der Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Art. 18

Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand nach Bedarf unter Angabe der zu behandelnden Traktanden einberufen werden. Der Vorstand hat innerhalb eines Monats eine ausserordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt.

Art. 19

Befugnisse der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Geschäfte:

  • Protokollabnahme der letzten Mitgliederversammlung
  • Abnahme der Jahresberichte des Präsidenten und des TK-Chefs
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Entschädigungen für Funktionäre
  • Genehmigung des Budgets
  • Wahl des Vorstands und der Rechnungsrevisoren
  • Ehrungen
  • Genehmigung des Jahresprogramms
  • Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern
  • Änderung der Statuten
  • Auflösung des Vereins
Art. 20

Wahlen und Abstimmungen

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht der Vorstand oder ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Stimmabgabe verlangen.

Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr, sofern nicht ausdrücklich gegenteilige Statutenbestimmungen bestehen.

Art. 21

Zusammensetzung des Vorstands

Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern.

Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Präsident sowie neu eintretende Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber.

Art. 22

Aufgaben und Befugnisse des Vorstands

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins und hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

  • Leitung des Vereins und Vertretung gegen aussen
  • Sicherstellung des Trainingsbetriebes
  • Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
  • Einhaltung der Vorschriften, Statuten und Reglemente des Vereins, des SUHV, des KZUV und Unterverbänden
  • Bestellung von Kommissionen und Funktionären, sofern diese nicht von der Mitgliederversammlung bestimmt werden
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Bestimmung der Zeichnungsberechtigten und Umfang
  • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind
Art. 23

Revisionsstelle

Die Revisionsstelle ist eine unabhängige finanzielle Kontrollstelle und besteht aus einem 1. und einem 2. Revisor sowie einem Ersatzrevisor. Die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Nach Ablauf eines Jahres nimmt der Ersatzrevisor die Position des 2. Revisor und der 2. Revisor die Position des 1. Revisor ein. Somit scheidet jeweils der 1. Revisor aus und der neu gewählte Revisor wird Ersatzrevisor.

Die Revisoren nehmen die Revision der Vereinsbuchhaltung jährlich vor und erstatten zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.

Die Revisoren haben das Recht, die Kasse und die Bücher des Vereins jederzeit zu überprüfen und können die Vereinsakten frei einsehen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 24

Statutenänderungen, Fusion oder Auflösung

Eine Teil- oder Totalrevision der Statuten, eine Fusion oder die Auflösung des Vereins kann nur an einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Stimmenden beschlossen werden.

Statutenänderungen sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut bekannt zu geben, damit die Meinungsbildung frei stattfinden kann.

Im Falle einer Auflösung sind allfällige Vermögenswerte zur Förderung des Unihockey-Sports zu verwenden.

Art. 25

Inkrafttreten

Diese Statuten treten mit ihrer Annahme an der Mitgliederversammlung vom 28. Juni 2019 in Kraft, vorbehaltlich der Genehmigung durch das Ressort Statutenkontrolle swiss unihockey. Sie ersetzen die bisherigen Statuten des Vereins.

Niederhasli, 22. Juni 2023

Der Präsident: Roman Etschmann
Der Aktuar: Roger Meili

Wichtigste Änderungen:

  • «UHC White Wolves Stadel-Niederhasli» wurde überall durch «Wolves Züri Unterland» ersetzt